Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Schindler Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei N*****, vertreten durch Dr. Roland Grilc ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 4. Mai 2020, GZ 46 R 39/20f 27, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 21. November 2019, GZ 20 C 1/19i 23, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.197,95 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Klägerin erhob am 12. März 2019 eine Oppositionsklage, die sich gegen den in einem ausländischen Urteil aus dem Jahr 2006 titulierten Anspruch richtet, der in zwei (2017 und 2018) eingeleiteten Forderungsexekutionen gemäß § 294 EO betrieben wurde, in der jeweils zahlreiche Drittschuldner genannt wurden.
[2] Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil die beiden Exekutionen nicht mehr anhängig seien. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil der Oberste Gerichtshof die Frage, ob das Rechtsschutzinteresse des Oppositionsklägers mit der Einstellung oder Beendigung der Anlassexekution wegfalle, in einzelnen (älteren) Entscheidungen auch anders beantwortet habe.
[3] Die Klägerin zeigt in ihrer Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, weshalb sie – ungeachtet des nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts – als nicht zulässig zurückzuweisen ist. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):
[4] Die Revision tritt der Auffassung des Berufungsgerichts, jedenfalls bei Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz seien die Exekutionen beendet gewesen, nicht entgegen. Für diesen Fall judiziert aber der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung: Ist die Anlassexekution beendet, muss der Kläger die Oppositionsklage (auf Kostenersatz) einschränken oder zurückziehen; unterlässt er dies, ist die Klage abzuweisen (RIS Justiz RS0001501; RS0001084), weil die Vollstreckungsgegenklage die Anhängigkeit der Anlassexekution voraussetzt (RS0001465; RS0001538 [T3]).
[5] Davon abzugehen bieten die Argumente der Revision keinen Anlass. Soweit die Klägerin nämlich argumentiert, der betriebene Anspruch löse laufend (gemeint wohl: auch in der Zukunft) Zinszahlungspflichten aus, widerspricht dies dem Inhalt des Titels, der nur die Verpflichtung zur Zahlung kapitalisierter vertraglicher Zinsen sowie gesetzlicher Verzugszinsen für die Zeit von 1. November 1991 bis 1. Jänner 2002 vorsieht. Die Behauptung, sie müsse jederzeit damit rechnen, dass die Beklagte unter Einbeziehung anderer, zusätzlicher Drittschuldner neuerliche Exekutionsversuche unternehmen werde, stellt eine unzulässige Neuerung dar, auf die nicht weiter einzugehen ist. Jene älteren Entscheidungen, die die Klägerin zitiert, sind nicht einschlägig. Im Fall einer tatsächlich neu von der Beklagten beantragten und bewilligten Exekutionsführung stünde der Klägerin ab diesem Zeitpunkt (bis zur Beendigung oder Einstellung) der Weg einer Oppositionsklage wieder offen; an einer (negativen) Feststellungsklage ist sie vor neuerlicher Exekutionsführung ebenfalls nicht gehindert.
[6] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der beantragte Fremdsprachenzuschlag von 10 % wurde nicht zuerkannt, weil nicht erkennbar ist, weshalb die Leistung des Beklagtenvertreters für die anwaltliche Betreuung der Mandantin (hier: einer slowenischen Bank) in deren Muttersprache im Bezug auf die Revisionsbeantwortung im Sinn des § 21 Abs 1 RATG nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich überstiegen hätte.
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