JudikaturOGH

1Nc32/20a – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Dezember 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems an der Donau zu AZ 27 Nc 12/20z anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers N*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allenfalls anschließenden Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er insbesondere aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableitet.

Das angerufene Landesgericht Krems legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RIS Justiz RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241).

Da der Antragsteller den Verfahrenshilfeantrag zur Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen erhebt, die er insbesondere auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableiten will, ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen.

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