3Ob134/20g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Bauer, Mag. Edwin Kerschbaummayr, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 73.314,40 EUR sA, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Mai 2020, GZ 30 R 81/20g 19, womit das Zwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Dezember 2019, GZ 16 Cg 20/19v 11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 23. September 2020, AZ 3 Ob 134/20g, wird in seinem Punkt 4. (Rz 30) dahin berichtigt, dass dieser wie folgt zu lauten hat:
„4. Der erkennende Senat hält die zuletzt zitierte differenzierende Ansicht für überzeugend: Demnach ist eine Bankgarantie mit Effektivklausel zwar nicht jedenfalls als Sicherungsmittel iSd § 1170b ABGB ungeeignet, jedoch dann, wenn ihre Inanspruchnahme durch den Werkunternehmer durch ein für ihren Abruf aufgestelltes Erfordernis ungebührlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird.“
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] In der genannten Passage des Urteils findet sich, aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar, irrtümlich – zwischen dem Wort „Werkunternehmer“ und dem Wort „durch“ – ein „nicht“ zu viel, sodass mit einer Berichtigung vorzugehen war.