11Os111/20p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Gerhard E***** wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, AZ 4 BE 81/20x des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anträge des Untergebrachten auf Erneuerung des Verfahrens, auf Gewährung von Verfahrenshilfe und auf „umgehende Hemmung bzw Entlassung aus der unverhältnismäßigen Maßnahme § 21 Abs 2 StGB“ nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom 13. August 2020, AZ 8 Bs 269/20z, gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. Juli 2020, AZ 4 BE 81/20x, mit dem ein Antrag des Untergebrachten auf Einholung eines aktualisierten Gutachtens abgewiesen und ausgesprochen worden war, dass die Anhaltung nach § 21 Abs 2 StGB weiterhin notwendig ist, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem gegenständlichen Schriftsatz begehrt der Untergebrachte Erneuerung des Verfahrens „vom […] 07. 07. 2020“, Gewährung von Verfahrenshilfe und „umgehende Hemmung bzw Entlassung aus der unverhältnismäßigen Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB“.
Nach § 1 Abs 1 GRBG steht wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzugs Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Dies gilt nach § 1 Abs 2 GRBG nicht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, aus welchem Grund in diesen Fällen auch der – gegenüber der Grundrechtsbeschwerde subsidiäre – Erneuerungsantrag (§ 363a Abs 1 StPO) nicht zusteht (RIS Justiz RS0123350).
Demgemäß sind Entscheidungen über die bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen nicht Gegenstand des Antrags nach § 363a Abs 1 StPO.
Da für derart unzulässige und solcherart von vornherein offenkundig aussichtslose Anträge Verfahrenshilfe nicht zu gewähren ist (RIS Justiz RS0127077), war der darauf gerichtete Antrag zurückzuweisen.
Mit Blick auf die Kompetenznorm des § 362 Abs 5 StPO nimmt der Oberste Gerichtshof zwar die Befugnis in Anspruch, den Vollzug mit Erneuerungsantrag (§ 363a StPO) bekämpfter Entscheidungen zu hemmen. E in Antragsrecht ist daraus allerdings nicht abzuleiten (RIS Justiz RS0125705), sodass auch der auf H emmung abzielende Antrag als unzulässig zurückzuweisen war.
Der in der Äußerung (§ 24 StPO) enthaltene Antrag auf Erneuerung des Verfahrens AZ 12 Hv 130/15h des Landesgerichts für Strafsachen Graz wird gesondert behandelt.