6Ob12/20p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Hon. Prof. Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** OG, *****, vormals vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. A*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, wegen 13.950 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 11. September 2019, GZ 6 R 121/19m-48, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Kläger erhob gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen, der Berufung im Übrigen nicht Folge gegeben und die Revision nicht zugelassen wurde, einen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs gemäß § 508 Abs 1 ZPO, „in eventu ordentliche Revision“. Das Berufungsgericht wies den Abänderungsantrag mit Beschluss vom 20. 11. 2019 zurück. Am 3. 12. 2019 verstarb der vormalige Klagevertreter. Mit Vorlagebericht vom 16. 1. 2020 legte das Erstgericht das Rechtsmittel als außerordentliche Revision dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss vom 20. 5. 2020 stellte der Oberste Gerichtshof wegen der gemäß § 160 Abs 1 ZPO eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens die Akten dem Erstgericht zurück und trug diesem auf, sie gegebenenfalls nach Aufnahme des Verfahrens neuerlich vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 5. 11. 2020 stellte der Beklagte den Antrag an das Erstgericht, der Klägerin gemäß § 160 Abs 2 ZPO aufzutragen, einen neuen Vertreter zu bestellen und dem Gericht namhaft zu machen. Das Erstgericht legte daraufhin die Akten samt dem unerledigten Antrag dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist verfrüht .
Der Antrag gemäß § 160 Abs 2 ZPO ist bei jenem Gericht zu stellen, das zum Zeitpunkt der Unterbrechung funktionell mit dem Verfahren befasst war, im Rechtsmittelstadium sohin vor der Aktenvorlage beim Erstgericht, danach beim Rechtsmittelgericht ( Fink in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze³ § 160 Rz 20; RS0037225; RS0036655).
Im vorliegenden Fall verstarb der Klagevertreter vor der Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof. Der Oberste Gerichtshof ist daher zur Behandlung des Antrags funktionell nicht zuständig.
Der Beklagte richtete seinen Antrag auch nicht an den Obersten Gerichtshof, sondern brachte ihn beim Erstgericht ein. Dieses wird die Akten erst nach Behandlung des Antrags und nach Aufnahme des Verfahrens gemäß § 160 Abs 2 ZPO dem Obersten Gerichtshof neuerlich vorzulegen haben.