JudikaturOGH

1Nc30/20g – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. November 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zu AZ 3 Nc 12/20w anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers N***** N*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allenfalls anschließenden Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er aus Entscheidungen der Oberlandesgerichte Linz und Wien sowie mehreren Landesgerichten in diesen Sprengeln ableitet.

Rechtliche Beurteilung

Das angerufene Landesgericht Wels legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RIS Justiz RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241).

Da der Antragsteller den Verfahrenshilfeantrag zur Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen erhebt, die er insbesondere aus Entscheidungen der Oberlandesgerichte Linz und Wien ableiten will, ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein Landesgericht außerhalb der Sprengel dieser Oberlandesgerichte als zuständig zu bestimmen.

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