8ObA110/20i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** N*****, vertreten durch Klein, Wuntschek Partner, Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. G***** P*****, vertreten durch Prutsch Partner Rechtsanwälte in Graz, wegen 5.379,17 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. September 2020, GZ 6 Ra 55/20k 19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Beurteilung der Konkludenz von Willenserklärungen im Einzelfall wirft keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf (RIS Justiz RS0043253 [T1; T2; T6; T15; T17]; RS0014420 [T16]). Eine Einzelfallentscheidung ist nur dann revisibel, wenn dem Berufungsgericht eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste. Davon kann aber im vorliegenden Fall auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts keine Rede sein.
Bei der Beurteilung von Handlungen auf ihren konkludenten Aussagegehalt ist zu bedenken, dass dieser im Sinne des § 863 ABGB eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen muss und kein vernünftiger Grund übrig sein darf, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt (RS0014150).
Soweit die Revision hervorhebt, der Klägerin sei klar gewesen, dass die angekündigte Schließung der Ordination des Beklagten ihre Kündigung bedeuten würde, hat dies mit der Frage der Einhaltung der kollektivvertraglich gebotenen Form des Kündigungsausspruchs nichts zu tun. Diese war nach den Feststellungen bei der Besprechung vielmehr überhaupt kein Thema. Dem Beklagten wäre nach seiner Ankündigung noch fast ein Monat zur Verfügung gestanden, um die Kündigung zum 31. 12. 2019 fristgerecht schriftlich zu erklären, womit die Klägerin nach den Feststellungen auch gerechnet hat. Aus welchem Verhalten der Klägerin der Beklagte auf ihr konkludentes Einverständnis zu einem nie verlangten Verzicht auf die Schriftform schließen hätte können, vermag die Revision nicht darzulegen.
2. Zum Streitpunkt der Gegenforderung bringt der Revisionswerber nur vor, die Klägerin habe in den Vorjahren mehr als die ihr gesetzlich zustehenden Urlaubstage konsumiert und sei verpflichtet das dafür erhaltene Entgelt zurückzahlen. Auf die ausführliche Begründung, mit der das Berufungsgericht diesen Anspruch als nicht berechtigt beurteilt hat, geht die Revision nicht ein. In einer zulässigen Rechtsrüge muss aber zumindest dargelegt werden, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig sein soll. Eine lediglich pauschale Bestreitung erfüllt nicht die an eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge gestellten Anforderungen (RS0043654 [T12; T15]).
3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO dritter Satz).