Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. November 2020 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen Roland D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 Hv 65/19f des Landesgerichts Feldkirch, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Roland D*****, Edmond G***** und Elena M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 24. Juli 2019, GZ 21 Hv 65/19f 275, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs *****.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 47/20y über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des zuständigen Senats 14. Sie war im Verfahren allerdings bereits als Richterin des Oberlandesgerichts Wien an der Beschlussfassung über eine Haftbeschwerde des Angeklagten Roland D***** beteiligt (Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Jänner 2019, AZ 19 Bs 20/19h).
Nach § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO ist ein Richter der ersten Instanz ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist. Aus einer – unter Berücksichtigung der ratio legis gebotenen – analogen Anwendung dieser Bestimmung folgt die Ausgeschlossenheit auch eines Richters des Rechtsmittelgerichts, wenn er im Verfahren über eine Haftbeschwerde und damit unter anderem über die Dringlichkeit der Verdachtslage entschieden hat (vgl Lässig , WK StPO § 43 Abs 3 mwN).
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** ist daher von der Entscheidung über die in Rede stehenden Rechtsmittel ausgeschlossen.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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