JudikaturOGH

5Ob140/20d – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. November 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin A*****, vertreten durch Mag. Sifa Kandemir, Verein Mieterfreunde Österreich, *****, gegen die Antragsgegnerin N*****, vertreten durch Dr. Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 16, 37 Abs 1 Z 8 MRG, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25. August 2020, 5 Ob 140/20d, wird im Kopf und im zweiten Absatz der Begründung dahin berichtigt, dass es dort anstelle Revisionsrekurs der Antragstellerin richtig: Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zu lauten hat.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie sich aus der Begründung der berichtigten Entscheidung zweifelsfrei ableiten lässt und auch der Aktenlage entspricht, hat den außerordentlichen Revisionsrekurs nicht die Antragstellerin, sondern die Antragsgegnerin erhoben. Die auf einem Schreib oder Diktatfehler beruhende zweimalige Anführung der Antragstellerin anstelle der Antragsgegnerin war gemäß § 419 ZPO iVm § 37 Abs 3 MRG und § 41 AußStrG antragsgemäß zu berichtigen.

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