JudikaturOGH

12Os121/20s – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. November 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart des Schriftführers Kleinschuster, LL.M., in der Strafsache gegen Haci B***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 7 Vr 1120/94, Hv 6/95 des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. August 2020, AZ 22 Bs 209/20a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Haci B***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 27. Juli 2020, GZ 7 Vr 1120/94, Hv 6/95-905, mit dem sein Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gemäß § 61 Abs 2 StPO abgewiesen worden war, zurück.

Rechtliche Beurteilung

Auch die dagegen erhobene Beschwerde des Haci B***** war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).

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