13Ns102/20h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Patrick P***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 5 U 204/20i des Bezirksgerichts Villach, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich allein keinen wichtigen Grund
im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146 [T1]).