Der Oberste Gerichtshof hat am 10. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Wolfgang W***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Juni 2020, GZ 54 Hv 48/20b 91, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Wolfgang W***** des Ver brechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in ***** – verkürzt wiedergegeben – die ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der I***** GmbH, somit durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und der genannten Gesellschaft einen Schaden von 363.207,34 Euro am Vermögen zugefügt, indem er in mehrfachen Angriffen Überweisungen oder Behebungen vom Gesellschaftskonto durchführte, obwohl diesen Entnahmen keinerlei betriebswirtschaftliche Rechtfertigung zugrunde lag, er sohin die Gelder für unternehmensfremde Zwecke verwendete, und zwar
I./ am 30. Januar 2015 eine Überweisung an sich selbst in Höhe von 25.000 Euro;
II./ am 26. Juni 2015 eine Barabhebung von 15.000 Euro;
III./ im Zeitraum von 8. September 2016 bis zum 19. April 2017 an die C***** insgesamt 323.207,34 Euro.
Gemäß § 20 Abs 3 StGB wurde ein Betrag von 363.207,34 Euro für verfallen erklärt.
Ausdrücklich nur gegen den Verfallsausspruch richtet sich die aus „§ 281 Abs 1 Z 3 und 4 je iVm Z 11“ StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Soweit der Rechtsmittelantrag dennoch auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).
Der Vorwurf, dass „das Erstgericht in seinen Entscheidungsgrundlagen gar keine diesbezüglichen [den Verfallsausspruch betreffenden] Feststellungen ... getroffen, respektive Erörterungen vorgenommen“ hätte, übergeht die Urteilserwägungen US 3 f und 9. Als – wie nominell – Verfahrensrüge (Z 4) verstanden, bezieht sich die Kritik, das Erstgericht hätte „während des gesamten Verfahrens“ „klärende Erörterungen unterlassen“, nicht auf einen Antrag des Beschwerdeführers oder einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss, sodass insoweit die Beschwerdelegitimation fehlt (RIS Justiz RS0108863; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 302; zur Aufklärungsrüge vgl RIS Justiz RS0115823). Die mündliche Begründung des Urteils schließlich ist nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde.
Inwiefern eine Undeutlichkeit des Verfallsausspruchs durch Nichtbenennung des einzigen Angeklagten, der sämtliche Geldbeträge letztlich auf sein Privatkonto transferierte (vgl US 4 ff iVm US 9) vorliegen sollte, legt die Beschwerde nicht dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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