3Ob92/20f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin D***** SE, *****, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Gast Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin Tschechische Republik (Ministerium *****), *****, vertreten durch HSP Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. April 2020, GZ 46 R 61/20s 11, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 12. Dezember 2019, GZ 11 Nc 285/19i 2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den vom Obersten Gerichtshof am 23. September 2020 zu 3 Ob 126/20f gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der erkennende Senat hat am 23. September 2020 zu 3 Ob 126/20f dem Europäischen Gerichtshof ua folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
[2] „ […] 3. Falls die erste Frage verneint und die zweite Frage bejaht wird:
[3] Sind die Bestimmungen der EuGVVO 2012, insbesondere Art 1, Art 2 lit a, Art 39, Art 42 Abs 1 lit b, Art 46 und Art 53 EuGVVO 2012 dahin auszulegen, dass das Gericht des ersuchten Mitgliedstaats im Verfahren über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung bereits aufgrund der Angaben des Ursprungsgerichts in der Bescheinigung nach Art 53 EuGVVO 2012 zwingend davon ausgehen muss, dass eine in den Anwendungsbereich der Verordnung fallende und zu vollstreckende Entscheidung vorliegt? “
[4] Diese Frage stellt sich auch im vorliegenden Verfahren.
[5] Der Oberste Gerichtshof hat von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszugehen, diese also nicht nur im unmittelbaren Anlassfall anzuwenden. Aus prozessökonomischen Gründen ist daher auch dieses Verfahren zu unterbrechen (RIS Justiz RS0110583).