3Nc26/20h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Ordinationssache des Antragstellers F*****, vertreten durch Tonninger Schermaier Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin T***** GmbH, *****, wegen Exekutionsführung nach § 355 EO, infolge Antrags gemäß § 28 JN, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 28 JN für die beabsichtigte Unterlassungsexekution wird abgelehnt.
Text
Begründung:
[1] Die Antragsgegnerin mit Sitz in Deutschland hat es aufgrund eines vollstreckbaren Vergleichs vom 5. Juni 2020 ab sofort im geschäftlichen Verkehr (ua) zu unterlassen, für nach Österreich importierte Waren iSd § 1 des österreichischen Bundesgesetzes über die Preisbindung bei Büchern keinen Letztverkaufspreis (Mindestpreis) iSd § 3 leg cit Vor dem ersten Inverkehrbringen festzusetzen und bekannt zu machen, sofern eine solches Preisfestsetzung nicht bereits rechtswirksam iSd § 3 leg cit erfolgt ist.
[2] Der Antragsteller begehrt die Bestimmung eines österreichischen Exekutionsgerichts, vorzugsweise des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, im Wege der Ordination. Die Antragsgegnerin verstoße nach wie vor gegen dieses Unterlassungsgebot, weshalb er einen Antrag auf Unterlassungsexekution gemäß § 355 EO einbringen müsse. Eine Exekutionsführung in Deutschland, wo die Antragsgegnerin ihren Sitz habe, sei ihm unzumutbar iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN, weil die Rechtsverfolgung in Deutschland mangels Auferlegung eines Ordnungsgeldes im Spruch des Titels nach ständiger Rechtsprechung nicht möglich sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN liegen (derzeit) nicht vor.
[4] 1. Gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof (nur) dann zulässig, wenn die betreibende Partei ihren Wohnsitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die in § 28 Abs 1 Z 2 JN genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt eine davon, hat eine Ordination nicht zu erfolgen (3 Nc 29/19y mwN).
[5] 2. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN sind nach § 28 Abs 4 zweiter Satz JN vom Antragsteller zu behaupten und zu bescheinigen, was auch für Exekutionssachen gilt (RIS Justiz RS0124087).
[6] 3. Es trifft zu, dass der Senat in mehreren Entscheidungen ausgesprochen hat, es sei, wie si ch insbesondere aus den Entscheidungen 3 Nc 4/04z und 3 Nc 27/05h ergebe, die Unzumutbarkeit (Unmöglichkeit) einer Unterlassungsexekution in Deutschland aufgrund eines österreichischen Titels generell bescheinigt (so insbesondere 3 Nc 8/11y, 3 Nc 7/12b, 3 Nc 11/12s, 3 Nc 11/15w, 3 Nc 10/16z, 3 Nc 21/17v, 3 Nc 25/17g).
[7] 4. Von dieser Rechtsprechungslinie ist der Senat allerdings jüngst zu 3 Nc 20/20a nach eingehender Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen einer Ordination nach § 28 JN zur Bestimmung eines Gerichts für die exekutive Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung einer in Deutschland ansässigen Person ausdrücklich abgegangen. Demnach setzt die Stattgebung des Ordinationsantrags auch in einem Fall wie dem hier vorliegenden voraus, dass der Antragsteller – etwa durch Vorlage einer entsprechenden abweislichen Entscheidung des zuständigen deutschen Gerichts – bescheinigt, dass ihm im konkreten Fall eine Exekutionsführung in Deutschland tatsächlich unmöglich ist.
[8] 5. Mangels einer solchen Bescheinigung ist der Ordinationsantrag abzuweisen.