3Ob114/20s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U*****, vertreten durch Tramposch Partner Rechtsanwälte KG in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Weggenossenschaft *****, vertreten durch Mag. Bernd Moser, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen 14.003 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 11. März 2020, GZ 22 R 45/20a 14, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 30. Dezember 2019, GZ 18 C 720/19d 10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.017,90 EUR (darin 169,65 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt von der beklagten Weggenossenschaft, deren Bildung mit Bescheid vom 14. 2. 2018 genehmigt wurde, Schadenersatz für die aus seinem davor, am 16. 1. 2018 erfolgten Sturz auf einer eisigen Stelle im Eingangsbereich zu einer Tiefgarage resultierenden Schäden sowie die Feststellung ihrer Haftung für zukünftige Folgeschäden aus dem Unfall.
[2] Beide Vorinstanzen wiesen die Klage mangels Passivlegitimation ab, weil die Beklagte erst mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheids eigene Rechtspersönlichkeit erlangt habe, welcher Zeitpunkt nach dem Sturz liege. Sie lehnten auch eine Haftung der Beklagten nach § 1409 ABGB (analog) ab.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Revision des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil darin keine erheblichen Rechtsfrage dargestellt wird. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):
[4] 1. Soweit der Kläger mehrere bloß abstrakte Rechtsfragen aufwirft, ohne deren Präjudizialität für die Lösung des vorliegenden Falls aufzeigen, genügt der Hinweis, dass deren Beantwortung nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs ist (RIS Justiz RS0111271 [T2]).
[5] 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können, wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, jedenfalls wenn es um mehrere selbstständig zu beurteilende Rechtsfragen geht (RS0043573 [T43]). Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht, obwohl in der Berufung entsprechende Ausführungen nicht enthalten waren, die im Urteil des Erstgerichts enthaltene rechtliche Beurteilung billigte (RS0043573 [T45]).
[6] 2.1. Der Berufung des Klägers ist aber die Geltendmachung einer Haftung der Beklagten nach § 1409 ABGB (analog) nicht explizit zu entnehmen.
[7] Im Übrigen liegen keine Feststellungen dazu vor, dass die für die Beklagte tätigen Personen zum Zeitpunkt ihrer Gründung und Entstehung mit Bescheid im Februar 2018 bereits Kenntnis vom Unfall des Klägers erst am 16. 1. 2018 und den daraus geltend gemachten Ansprüchen gehabt hätten (oder hätten haben müssen), weshalb auch diese Voraussetzung einer Haftung nach § 1409 ABGB nicht erfüllt wäre.
[8] 2.2. Auch eine aus § 38 Abs 2 lit b Sbg LStG abgeleitete Haftung der Mitglieder der Beklagten mit ihrem Privatvermögen für die Ansprüche des Klägers bildete keinen Gegenstand seiner Berufung.
[9] 3. Schließlich entfernt sich der Kläger vom festgestellten Sachverhalt, wenn er seiner Rechtsrüge unterstellt, ein in der Gründungsversammlung bestellter Verwalter habe schon zwischen der Gründungsversammlung und der Entstehung die rechtsgeschäftlichen Belange hinsichtlich der Auftragserteilung zur Schneeräumung übernommen. Ist die Rechtsrüge aber nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312 [T14]), ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf die damit angesprochene materiell-rechtliche Frage einzugehen (RS0043312 [T3]).
[10] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO; die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0035962 [T32] ua).