JudikaturOGH

7Nc6/20x – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Oktober 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und den Hofräten Hon. Prof. Dr. Höllwerth und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** T*****, vertreten durch Dr. Günther Ledolter, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Matthias Bacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.849,91 EUR sA und Feststellung, AZ 11 C 688/19b des Bezirksgerichts Leopoldstadt, infolge Delegierungsantrags der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Leopoldstadt zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Versicherungsleistung von 3.849,91 EUR sA und eine Haftungsfeststellung. Er brachte die Klage zunächst beim Bezirksgericht Graz-Ost ein, welches die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück- und infolge Überweisungsantrags des Klägers an das Bezirksgericht Leopoldstadt überwies.

Der Beklagte wandte daraufhin die mangelnde sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Leopoldstadt ein. Der Kläger stellte den Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Graz-Ost.

Das Bezirksgericht Leopoldstadt legte den Akt – entgegen § 31 Abs 3 JN – ohne Äußerung und vor Erledigung der von der Beklagten erhobenen Unzuständigkeitseinrede vor.

Der erkennende Senat stellte die Akten dem Bezirksgericht Leopoldstadt ohne Entscheidung über den Delegierungsantrag zurück und führte aus, dass eine Entscheidung über diesen Antrag erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Stattgebung oder Ablehnung der Unzuständigkeitseinrede erfolgen könne (RS0046338; RS0109369). Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei nämlich Voraussetzung für die Delegierung nach § 31 JN.

Das Bezirksgericht Leopoldstadt schränkte die folgende Tagsatzung auf die Frage der Zuständigkeit ein. Der Kläger brachte vor, dass eine neuerliche Unzuständigerklärung nicht mehr möglich sei, er hielt den Delegierungsantrag aufrecht und stellte keinen Überweisungsantrag.

Das Bezirksgericht Leopoldstadt sprach daraufhin in der Tagsatzung seine Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht für Handelssachen Wien. Eine schriftliche Ausfertigung dieses Beschlusses unterblieb.

Das Bezirksgericht Leopoldstadt legte den Akt neuerlich – entgegen § 31 Abs 3 JN – ohne Äußerung dem Obersten Gerichtshof vor.

Die Aktenvorlage erfolgte abermals verfrüht.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 426 Abs 1 ZPO ist ein während der Verhandlung gefasster Beschluss den bei der Verkündung anwesenden Parteien (ua) dann in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen, wenn der Partei ein Rechtsmittel gegen den Beschluss zusteht.

2. Ein Überweisungsbeschluss nach § 261 Abs 6 ZPO ist anfechtbar, wenn dieser – wie hier – ohne Antrag erfolgte (RS0039091 [T3]). Der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt, mit dem dieses seine Unzuständigkeit und die Überweisung aussprach ist daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern nach § 426 Abs 1 ZPO schriftlich auszufertigen und den Parteien zuzustellen.

3. Erst nach einem rechtskräftigen Beschluss über die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Leopoldstadt wird dieses den Akt gemäß § 31 JN erforderlichenfalls neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den vom Kläger gestellten Antrag auf Delegierung vorzulegen haben (10 Nc 18/06p).

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