8ObA30/20z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** N*****, vertreten durch Mag. Gerald Hamminger, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 17.870 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2019, GZ 11 Ra 76/19d 20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Der Kläger hat in seiner Berufung neben einer Mängelrüge wegen Nichteinholung eines Gutachtens und einer Beweisrüge nur Rechtsausführungen zum Vorliegen von Mobbing und zur Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Beklagte sowie gegen den Verfall von Ansprüchen erstattet. Die Berufungsausführungen setzten sich aber nicht mit dem vom Erstgericht verneinten Tatbestand der Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit gemäß § 17 GlBG auseinander. Soweit die Revision ausführt, der Kläger habe nicht ausdrücklich erklärt, diesen Anspruchsgrund fallen zu lassen und es sei im Rahmen des Berufungsvorbringens zu den Mobbingvorwürfen auch auf diskriminierende Behandlung Bezug genommen worden, spricht sie damit keinen Mangel des Berufungsverfahrens an. Es schadet zwar nach ständiger Rechtsprechung nicht, wenn die Rechtsmittelgründe nicht getrennt ausgeführt sind, wenn sich die Zugehörigkeit der Ausführungen zu dem einen oder anderen Rechtsmittelgrund wenigstens erkennen lässt (RIS Justiz RS0041911). In diesem Fall gehen allerdings Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RS0041761).
2. Die zu einem bestimmten, abgrenzbaren Rechtsgrund nicht erstattete Rechtsrüge kann im Revisionsverfahren nicht mehr nachgetragen werden (RS0043573 [T13, T29, T33, T43]).
3. Die Beurteilung, ob Auseinandersetzungen zwischen Mitarbeitern am Arbeitsplatz ein Mobbing zugrunde liegt, das den Dienstgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht zu Gegenmaßnahmen verpflichtet, hängt ebenso wie die Beurteilung, ob getroffene Maßnahmen ausreichend und adäquat waren, immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (RS0124076 [T4, T5]). Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zur Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte. Das ist hier nicht der Fall.
Die Beurteilung, dass die Beklagte hier ab Erkennbarkeit einer Konfliktsituation zwischen dem Kläger und seiner Trainerin ohne vorwerfbare Verzögerung reagiert und ein versöhnlich verlaufendes Gespräch organisiert hat, ist ebensowenig korrekturbedürftig wie die Ansicht, dass die kurz nach Bekanntwerden neuerlicher Probleme aus Anlass der Kündigung des Klägers verfügte Dienstfreistellung eine weitere, für den Kläger belastende Konfrontation der Kontrahenten wirksam verhinderte. Soweit die Revision argumentiert, die Kündigung des Klägers sei eine inadäquate Reaktion auf die Konfliktsituation gewesen, entfernt sie sich unzulässig vom maßgeblichen Sachverhalt. Es steht für das Revisionsverfahren bindend fest, dass der Kläger von der Beklagten aus anderen Gründen gekündigt wurde, und zwar weil sie mit seiner Arbeitsleistung nicht zufrieden war.
4. Haben die Vorinstanzen auf Grundlage der Feststellungen eine Verletzung von Fürsorgepflichten durch die Beklagte ohne Rechtsirrtum verneint, kommt es auf die Frage des Verfalls allfälliger Schadenersatzansprüche nicht an. Auf die dazu erstatteten Revisionsausführungen ist daher mangels Relevanz nicht mehr einzugehen.
5. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 2 ASGG, § 510 Abs 3 ZPO).