Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart des Mag. Nikolic als Schriftführer in der Strafsache gegen David G***** und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 81 St 13/19a der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, über den Antrag des David G***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (in der Folge: WKStA) führt zu (nunmehr) AZ 81 St 13/19a seit 9. September 2017 ein Ermittlungsverfahren gegen David G***** und weitere Beschuldigte sowie gegen den belangten Verband A***** AG wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie der Geldwäscherei nach „§ 165 Abs 1, 2 und 4 StGB“ (BS 1).
Mit Beschluss vom 26. September 2019 wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag des David G***** auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 108 Abs 1 Z 2 StPO ab (GZ 354 HR 20/18t 119).
Der dagegen erhobenen Beschwerde des David G***** gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 7. April 2020 nicht Folge (AZ 19 Bs 312/19z).
Das Beschwerdegericht hielt fest, David G***** stehe im Verdacht, er habe als „vertretungsbefugtes Organ (Geschäftsführer)“ der A***** AG (vormals S***** AG)
1. mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, bislang unbekannte Täter dazu bestimmt, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe der Verwendung der zur Verfügung gestellten Gelder zur Durchführung der zuvor besprochenen Geschäftsabschlüsse („Trades“), zu nachstehenden Handlungen verleitet, welche diese oder andere in einem 300.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigten, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und die Täuschungen unter Verwendung von Massenmails zur Akquirierung potentieller Anleger sowie eines professionell gestalteten Internet-Auftritts samt Telefon- und E Mail Support für die darauffolgende Geschäftsabwicklung begangen wurden, er mithin unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelte, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, und zwar
I. über die Plattform www.sp*****.com:
a. Harald B***** im Zeitraum 11. Juni 2017 bis 18. Juli 2017 in W***** zur Freigabe der Abbuchung eines Gesamtbetrags von 5.250 Euro von seinem Kreditkartenkonto sowie zur Überweisung von 62.750 Euro;
b. Gerold D***** im Zeitraum Februar 2017 bis 24. Oktober 2017 in K***** zur Freigabe der Abbuchung eines Betrags von 250 Euro von seinem Kreditkartenkonto sowie zur Überweisung von 35.000 Euro;
c. Alfred K***** im Zeitraum Februar 2017 bis 20. Juni 2017 in S***** zur Überweisung eines Gesamtbetrags von 57.284 Euro, wobei es hinsichtlich eines Betrags von 30.784 Euro infolge Verweigerung der Zahlung durch das Opfer beim Versuch blieb;
d. Manfred P***** im Zeitraum 27. Juni 2017 bis 2. Juli 2017 in W***** zur Freigabe der Abbuchung eines Gesamtbetrags von 500 Euro von seinem Kreditkartenkonto sowie zur Überweisung eines Betrags von 5.000 Euro;
e. Dr. Thomas Pe***** im Zeitraum 17. Mai 2017 bis 4. August 2017 in W***** zur Freigabe der Abbuchung eines Betrags von 250 Euro von seinem Kreditkartenkonto sowie zur Überweisung eines Gesamtbetrags von 175.000 Euro;
f. Folker R***** im Zeitraum 4. Mai 2017 bis 7. Juni 2017 in G***** zur Freigabe der Abbuchung eines Gesamtbetrags von 500 Euro von seinem Kreditkartenkonto sowie zur Überweisung eines Gesamtbetrags von 21.300 Euro;
g. Jürgen Re***** im Zeitraum Jänner 2017 bis 6. Juni 2017 in S***** zur Überweisung eines Gesamtbetrags von 20.000 Euro;
h. Elisabeth Sc***** im Zeitraum 15. März 2017 bis 24. Oktober 2017 in K***** zur Freigabe der Abbuchung von ihrem Kreditkartenkonto sowie zur Überweisung von Beträgen in Gesamthöhe von 87.900 Euro;
i. Wolfgang Se***** im Zeitraum 12. Jänner 2017 bis 24. Februar 2017 in U***** zur Freigabe der Abbuchung eines Gesamtbetrags von 250 Euro von seinem Kreditkartenkonto sowie zur Überweisung eines Gesamtbetrags von 115.000 Euro, wobei es hinsichtlich eines Betrags von 15.000 Euro infolge Verweigerung der weiteren Zahlung durch das Opfer beim Versuch blieb;
j. Gerwald W***** im Zeitraum 20. April 2017 bis 6. Juli 2017 in H***** zur Freigabe der Abbuchung eines Gesamtbetrags von 1.500 Euro von seinem Kreditkartenkonto sowie zur Überweisung eines Betrags von 10.000 Euro;
k. weitere bislang unbekannte Opfer zu Zahlungen in unbekannter Höhe
II. über die Plattform www.z*****.com bzw. www.z*****.info:
a. Adam Wa***** im Zeitraum 23. August 2017 bis 25. August 2017 in W***** zur Freigabe der Abbuchung eines Gesamtbetrags von 1.800 Euro von seinem Kreditkartenkonto sowie zur Überweisung von 1.500 Euro;
b. David Si***** im Zeitraum Anfang August 2017 bis 14. August 2017 in L***** zur Freigabe der Abbuchung eines Gesamtbetrags von 250 Euro von seinem Kreditkartenkonto sowie zur Überweisung von 12.500 Euro;
c. Kurt M***** zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 30. Oktober 2017 in V***** zur Freigabe der Abbuchung eines Gesamtbetrags von 10.000 Euro von seinem Kreditkartenkonto sowie zur Überweisung eines Gesamtbetrags von 30.000 Euro;
d. Heinrich Ro***** im Zeitraum 26. Juli 2017 bis Anfang Oktober 2017 zur Freigabe der Abbuchung von seinem Kreditkartenkonto sowie zur Überweisung von Beträgen in einer Gesamthöhe von 14.250 Euro;
e. Franz Josef We***** im Zeitraum 31. Juli 2017 bis 14. November 2017 in A***** zur Überweisung von Beträgen in Gesamthöhe von 140.000 Euro;
f. weitere bislang unbekannte Opfer zu Zahlungen in unbekannter Höhe;
III. über die Plattformen www.u*****.com und www.sp*****.com:
a. Andreas P***** zu nicht näher bekannten Zeitpunkten vor dem 25. September 2017 in W***** zur Zahlung eines Gesamtbetrags von 95.000 Euro;
b. Grazsina T***** zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen 10. Jänner 2017 und 15. November 2017 in W***** zur Zahlung eines Gesamtbetrags von 10.846,29 Euro;
c. weitere bislang unbekannte Opfer zu Zahlungen in unbekannter Höhe;
2. im Zeitraum 2. November 2016 bis 28. August 2017 in W***** die Herkunft von 50.000 Euro übersteigenden Vermögenswerten, die aus einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich aus den zu Punkt A.1. angeführten Handlungen sowie bislang nicht näher bekannten Anlagebetrügereien und nicht lizenzierten Finanzdienstleistungen und Wetten der Sa***** Ltd., der U***** Ltd., der U*****Limited und der P***** Ltd., sohin zumindest dem Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, herrührten, verschleiert, indem er die von den Opfern der Vortaten geleisteten Zahlungen über die von ihm beherrschte und nach außen hin zu Marketingzwecken errichtete A***** AG teils an die von ihm beherrschten Gesellschaften, teils an die Täter der Vortaten bzw die von ihnen beherrschten Gesellschaften weiterleitete.
Zusammengefasst hielt das Oberlandesgericht fest, dass im vorliegenden Ermittlungsverfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Strafsachen (§ 9 StPO) nicht auszumachen sei. Auf Basis der vom Beschwerde gericht benannten Beweisergebnisse und mit Blick auf den starken internationalen Bezug der Strafsache und die Verdachtslage hinsichtlich eines Schadensbetrags „in Millionenhöhe“ sowie eine Vielzahl von Geschädigten rechtfertige die bisherige Dauer des Ermittlungsverfahrens jedenfalls dessen Fortsetzung.
Der gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts erhobene Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a Abs 1 StPO) des David G***** geht fehl.
Bei einem – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf, weshalb alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK sinngemäß auch für einen solchen Antrag gelten (RIS Justiz RS0122737).
Da die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein, hat auch ein Erneuerungsantrag nach § 363a StPO deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung iSd § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei. Dabei hat sich der Erneuerungswerber mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS Justiz RS0124359) und – soweit er (auf Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe) nicht Begründungsmängel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen zu erwecken vermag – seine Argumentation auf Basis der Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung zu entwickeln (RIS-Justiz RS0125393 [T1]).
Diesen Anforderungen wird der Erneuerungsantrag nicht gerecht.
Inwiefern eine Verletzung des Art 6 MRK im „Recht auf einen gesetzlichen Richter“ (vgl Art 6 Abs 1 erster Satz MRK) vorliegen sollte, macht der Erneuerungswerber nicht klar (dazu schon 12 Os 160/18y).
Ebenso wenig zeigt der Erneuerungsantrag eine Verletzung des allgemeinen Beschleunigungsgebots in Strafsachen (Art 6 Abs 1 MRK) auf:
Der Antrag auf Einstellung gemäß § 108 Abs 1 Z 2 StPO dient dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen (§ 9 StPO, Art 6 MRK). Es soll sichergestellt werden, dass das Ermittlungsverfahren nur so lange dauert, als es zur Überführung des Beschuldigten erforderlich und angemessen ist (vgl Pilnacek/Stricker , WK StPO § 108 Rz 9 ff).
Indem der Erneuerungswerber behauptet, seit dem Zwischenbericht des B undeskriminalamts vom 3. September 2019 (ON 116) hätte die WKStA keine Ermittlungshandlungen gesetzt, gelingt es ihm jedoch nicht, eine Grundrechtsverletzung durch die Beschwerdeentscheidung aufzuzeigen. Vielmehr nimmt der Erneuerungsantrag nicht Maß an der Begründung des Oberlandesgerichts, wonach mit Blick auf den starken internationalen Bezug und die Komplexität der Strafsache (vgl Kier , WK StPO § 9 Rz 5) von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft nicht gesprochen werden könne, zumal auch ausländische Ermittlungsergebnisse abzuwarten bzw auszuwerten
Der Erneuerungsantrag war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO).
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