3Ob112/20x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei N*****, vertreten durch Dr. Meinrad Einsle ua, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die verpflichteten Parteien 1. B*****, 2. D*****, 3. C*****, die drittverpflichtete Partei vertreten durch Dr. Edgar Veith, Rechtsanwalt in Götzis, wegen Räumung (§ 156 Abs 2 EO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der drittverpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 27. Februar 2020, GZ 2 R 41/20z 60, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 16. Jänner 2020, GZ 25 E 1936/19f 41, abgeändert und der Rekurs der drittverpflichteten Partei dagegen zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Rekurses der drittverpflichteten Partei richtet (Punkt 1. der Rekursentscheidung), gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
II. Im Übrigen wird der Revisionsrekurs, soweit er sich dagegen richtet, dass dem Rekurs der betreibenden Partei Folge gegeben und der erstgerichtliche Beschluss abgeändert wurde (Punkt 2. der Rekursentscheidung) zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] zu II. Durch die – dem Rekurs des Betreibenden stattgebende – Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses (Abweisung des Aufschiebungsantrags der Exzindierungsklägerin) mit dem angefochtenen Beschluss ist der Drittverpflichtete nicht beschwert (RIS Justiz RS0112648). Eine Erhebung des Rechtsmittels als gesetzlicher Vertreter der Aufschiebungswerberin kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese mittlerweile volljährig wurde.