15Os81/20f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinksi, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen M***** D***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 34 Hv 54/19t des Landesgerichts Leoben den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. M***** D***** wird die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zum Themenbereich seiner Sexualpräferenz zu unterziehen, den Antritt und den Fortgang dieser Therapie dem Landesgericht Leoben unaufgefordert quartalsweise, und zwar zum 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober nachzuweisen.
2. Für die Dauer der Probezeit wird die Bewährungshilfe angeordnet.
Text
Gründe:
M***** D***** wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 30. September 2020, 15 Os 81/20f, zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von 22 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Im Hinblick auf die Persönlichkeit des Angeklagten erachtete es der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit seiner Entscheidung über die Strafneubemessung für notwendig, die Bewährungshilfe anzuordnen und M***** D***** zur Unterstützung seiner persönlichen Entwicklung und eines sozialen adäquaten Umgangs mit Sexualität eine psychotherapeutische Behandlung aufzuerlegen, um ihn in Hinkunft von weiteren strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung anderer abzuhalten (§ 50 Abs 1, § 51 Abs 1 und Abs 3 StGB).
Die nach § 51 Abs 3 StGB erforderliche Zustimmung des Angeklagten, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, liegt vor.
Die geforderten Nachweise sind dem für die Überwachung der Weisung und im Fall deren (trotz förmlicher Mahnung mutwilligen) Nichtbefolgung für den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zuständigen Erstgericht vorzulegen.