JudikaturOGH

3Ob105/20t – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. September 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen S*, geb* 2005, Mutter E*, Vater J*, vertreten durch Mag. Andrea Strodl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. März 2020, GZ 48 R 39/20w 103, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des Vaters auf Durchsetzung des vereinbarten Kontaktrechts zu seiner (im * 2005 geborenen) Tochter ab.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf:

[3] 1. Die Vorinstanzen stützten ihre abweisende Entscheidung auf § 108 AußStrG. Danach ist der Antrag auf Regelung der persönlichen Kontakte ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen, und von der Fortsetzung der Durchsetzung abzusehen, wenn ein Minderjähriger, der das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat, ausdrücklich die Ausübung der persönlichen Kontakte ablehnt und eine Belehrung über die Rechtslage und darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung des Kontakts mit beiden Elternteilen grundsätzlich seinem Wohl entspricht, sowie der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos bleibt. Die dort vorgesehene Belehrung des Minderjährigen und der Versuch einer gütlichen Einigung sind Verfahrensvorschriften, die gezielt der Wahrung des Kindeswohls dienen und deren Einhaltung ausdrücklich gesetzliche Voraussetzung dafür ist, den Antrag auf Kontaktrechtsregelung ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen und von der Fortsetzung der Durchsetzung abzusehen (5 Ob 244/18w mwN; vgl auch RIS Justiz RS0124677).

[4] 2. Dass die Voraussetzungen des § 108 AußStrG anlässlich der Befragung der zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 14 jährigen Minderjährigen durch die Pflegschaftsrichterin vorlagen, zieht der Revisionsrekurswerber nicht in Zweifel. Entgegen seiner Rechtsansicht war eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der einen persönlichen (begleiteten) Kontakt derzeit ablehnenden Äußerung seiner Tochter und auch eine Befragung „in Kombination mit der Einsicht in ihre schriftliche Arbeiten“ nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht geboten.

[5] 3. Sofern sein Vorbringen im Rechtsmittel dahin zu verstehen sein sollte, dass die Ablehnung des Kontaktrechts durch seine Tochter nicht ernsthaft und frei von der Beeinflussung durch Dritte erfolgt sei, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung. Denn derartige Behauptungen stellte der Vater – trotz mehrfacher Möglichkeiten dazu – in erster Instanz nicht auf.

[6] 4. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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