JudikaturOGH

6Ob172/20t – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. September 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Hon. Prof. Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing. S***** N*****, wegen Feststellung gemäß § 85 GOG, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 3. Juni 2020, GZ 4 Nc 5/20a 9, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass er in seinem Grundrecht auf Auskunft dadurch verletzt worden sei, dass das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz seinem auf Art 15 DSGVO gestützten Auskunftsverlangen vom 4. 2. 2019 nicht nachgekommen sei.

Außerdem beantragt er, das Oberlandesgericht Graz möge dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz den Auftrag erteilen, die unbekannte „Nachtrags bzw Ergänzungsvereinbarung“ zu übermitteln.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz diesen Antrag ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers.

Das Oberlandesgericht Graz hat ein Verbesserungsverfahren eingeleitet und dem Antragsteller die Verbesserung seines Rekurses durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt aufgetragen (ON 11). Diesem Verbesserungsauftrag kam der Antragsteller nicht nach.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Nach § 85 Abs 5 GOG hat das Gericht auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung schon stattgefunden hat, und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig, sofern die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Partei muss für die Erhebung des Rechtsmittels und im weiteren Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten sein (6 Ob 211/15w ua).

Der trotz Verbesserungsauftrags ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts erhobene Rekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

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