Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Haslwanter in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weinhandl in der Strafsache gegen Emma A***** und andere Beschuldigte wegen Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB, AZ ***** der Staatsanwaltschaft Salzburg, über den Antrag der Dr. Sarah S***** auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Für den 10. September 2020, ist in der Strafsache gegen Emma A***** und andere Beschuldigte wegen Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB, AZ ***** der Staatsanwaltschaft Salzburg, am Obersten Gerichtshof der Gerichtstag über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 4. September 2019, AZ *****, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes anberaumt.
Von diesem Gerichtstag wurde auch die Fortführungswerberin im genannten Verfahren, Dr. Sarah S*****, mit der Bemerkung in Kenntnis gesetzt, dass es ihr freistehe, zu erscheinen.
Mit am 1. und am 2. September 2020 beim Obersten Gerichtshof eingelangten, inhaltsgleichen Eingaben stellt Dr. Sarah S***** einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere „auf Beigebung eines Rechtsvertreters zur Wahrnehmung meiner Interessen für die Nebenklage gemäß Ladung“.
Gemäß § 292 StPO richtet sich das Verfahren auf Ggrund einer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im allgemeinen nach den in den §§ 286 Abs 1 bis 3 und 287 bis 292 StPO enthaltenen Vorschriften. Vom Gerichtstag ist gemäß § 292 vierter Satz zweiter Fall StPO auch ein von der Nichtigkeitsbeschwerde in seinen Rechten betroffener sonstiger Beteiligter mit der Bemerkung in Kenntnis zu setzen, dass es ihm freistehe, zu erscheinen.
Für die Gewährung von Verfahrenshilfe an einen solchen Beteiligten bietet die StPO keine Grundlage. Der Antrag der Dr. Sarah S***** war daher zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0127077).
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