10ObS105/20v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei N*****, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1030 Wien, Haidingergasse 1, vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 2. Juli 2020, GZ 23 Rs 12/20s 19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin mit Wohnsitz in Österreich beantragte aus Anlass der Geburt ihres (zweiten) Kindes im September 2019 pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 730 Tage für den Zeitraum 8. 9. 2019 bis 6. 9. 2021. Sie lebt vom Vater des Kindes, der in der Schweiz wohnt und dort erwerbstätig war, getrennt.
[2] Strittig ist im Revisionsverfahren, ob die Klägerin die Voraussetzung für den Bezug von Familienbeihilfe in eigener Person (§ 2 Abs 8 iVm § 2 Abs 1 Z 1 KBGG) erfüllt.
[3] Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die Klägerin seit September 2019 für dieses Kind Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag. Die Klägerin bezieht in Österreich diese Ausgleichszahlung tatsächlich.
[4] Der Vater des Kindes stellte in der Schweiz den Antrag auf Kinderzulage. Da noch keine Entscheidung darüber erfolgte, erhält er eine solche bisher nicht.
[5] Die Vorinstanzen sahen die Voraussetzung des § 2 Abs 8 KBGG ab dem 8. 9. 2019 als erfüllt an. Die Klägerin habe die Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe gemäß § 4 Abs 2 FLAG erhalten, diese gelte gemäß § 4 Abs 6 FLAG als Familienbeihilfe.
Rechtliche Beurteilung
[6] In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:
[7] Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen bezog die Klägerin seit September 2019 die Familienbeihilfe als Ausgleichszahlung inklusive Kinderabsetzbetrag. Dagegen führt die Beklagte in der Revision aus, dass die Klägerin nur den Kinderabsetzbetrag bezogen habe, nicht aber eine Familienbeihilfe als Ausgleichszahlung, weil die vergleichbare schweizerische Leistung, die vom Vater des Kindes bezogene Kinderzulage, höher gewesen sei als die österreichische Familienbeihilfe.
[8] Mit diesen Ausführungen weicht die Beklagte jedoch in unzulässiger Weise von den Sachverhaltsfeststellungen ab. Der – hier allein geltend gemachte – Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO liegt nur vor, wenn aufgezeigt wird, dass der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde (RS0043312).