4Ob31/20t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon. Prof. Dr. Brenn, Priv. Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers H***** S*****, vertreten durch Dr. Niki Haas, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beklagten M***** R*****, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wegen 5.000 EUR sA, Unterlassung (Streitwert 29.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 1.000 EUR), über den Berichtigungsantrag des Beklagten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 2. Juli 2020, AZ 4 Ob 31/20t, wird in seinem Kostenausspruch dahin berichtigt, dass dieser zu lauten hat wie folgt:
„Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 1.883,16 EUR (darin 313,86 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte zeigt zutreffend auf, dass der Kläger lediglich 1.883,16 EUR an Kosten für die Revisionsbeantwortung begehrte und dem Gericht eine Verwechslung der Kostennoten der Parteien unterlaufen ist. Diese offenbare Unrichtigkeit ist daher gemäß § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.