6Ob206/19s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, durch die Hofräte Hon. Prof. Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** H*****, vertreten durch Seirer Weichselbraun Rechtsanwälte in Lienz, wider die beklagte Partei E***** W*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Unterlassung und Löschung (Streitwert 14.000 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 20. Mai 2020, 6 Ob 206/19s, wird dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung zu lauten hat:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.431,02 EUR (darin enthalten 405,17 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Gemäß §§ 70, 41 ZPO wird festgestellt, dass die klagende Partei zum Ersatz der Pauschalgebühr für das Revisionsverfahren in Höhe von 1.431 EUR infolge der insoweit der beklagten Partei gewährten Verfahrenshilfe verpflichtet ist.“
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten für den Berichtigungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei der Bestimmung der von der unterliegenden Klägerin der Beklagten zu ersetzenden Kosten wurde dieser auch der Ersatz der Pauschalgebühr für das Revisionsverfahren zuerkannt. Dabei wurde übersehen, dass der Beklagten insoweit mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom 18. 9. 2019 (nach Erhebung der Revision) die Verfahrenshilfe (§ 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO) bewilligt worden war.
Kosten für den Berichtigungsantrag stehen nicht zu, weil zum Einen der Fehler für die Parteien offenkundig war und auch erkannt wurde (vgl RS0041792) und zum Anderen die Beklagte den Gerichtsfehler dadurch mitverursacht hat, dass sie im Kostenverzeichnis der Revision bei der Verzeichnung der Pauschalgebühr nicht auf ihren diesbezüglichen gleichzeitig gestellten Verfahrenshilfeantrag hingewiesen hat (vgl 6 Ob 655/94; 7 Ob 204/10s).