14Os74/20v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen ***** L***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten L***** sowie die Berufung des Angeklagten ***** S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 29. April 2020, GZ 79 Hv 23/20v 153b, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleietet.
Dem Angeklagten L***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil ***** L***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB (1./) sowie mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (2./) schuldig erkannt.
Danach hat er in W***** und an anderen Orten Österreichs im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ***** S***** und zumindest einer weiteren Person als Mittäter
1./ am 10. Juli 2019 mit Gewalt gegen eine Person anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie zunächst ***** O***** fixierten, sie mit einem Klebeband an Armen und Beinen fesselten und ihren Mund mit einem Klebeband zuklebten, dann ***** M***** im Bett fixierten, ihn mit den Fäusten schlugen und mit den Füßen traten, ihm einen Polster gegen den Mund drückten und ihn mit einem Kleidungsstück am Hals würgten sowie mit einem Hemd dessen Arme fesselten und sodann einen Möbeltresor mit darin befindlichen rund 50.000 Euro Bargeld sowie die Mobiltelefone von O***** und M***** wegnahmen, wobei Letzterer durch die ausgeübte Gewalt einen Bruch des linken Augenhöhlenbodens und der innenseitigen Berandung der linken Augenhöhle sowie eine posttraumatische Belastungsstörung erlitt, sohin schwer verletzt (§ 84 Abs 1 StGB) wurde;
2./ seit 10. Juli 2019 drei im zu 1./ angeführten Möbeltresor befindliche Sparbücher, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*****, der keine Berechtigung zukommt.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich gegen die Feststellungen zum die Anwendung massiver Gewalt gegen die Opfer und die Zufügung schwerer Körperverletzungen umfassenden Vorsatz des Angeklagten L***** (US 4 f). Indem sie unter Verweis auf die (vom Erstgericht ohnehin berücksichtigte [US 6]) Verantwortung dieses Angeklagten sowie auf einzelne Angaben des Angeklagten S***** und des Opfers M***** die Inkaufnahme der Gewaltanwendung und des Eintritts schwerer Verletzungen durch den Beschwerdeführer in Abrede stellt, erschöpft sie sich in unzulässiger Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (RIS Justiz RS0118780). Der in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Grundsatz „in dubio pro reo“ ist nicht Gegenstand der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO (RIS Justiz RS0102162).
Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) enthält mit der Kritik an der Ablehnung der Zuerkennung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB mangels Vorliegens eines umfassenden und reumütigen Geständnisses des Beschwerdeführers (US 10) lediglich ein Berufungsvorbringen (RIS Justiz RS0099920).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.