4Ob31/20t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon. Prof. Dr. Brenn, Priv. Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers H***** S*****, vertreten durch Dr. Niki Haas, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beklagten M***** R*****, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wegen 5.000 EUR sA, Unterlassung (Streitwert 29.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 1.000 EUR), über den Berichtigungsantrag des Klägers den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 2. Juli 2020, AZ 4 Ob 31/20t, wird dahingehend berichtigt, dass in der dritten Zeile des Punkts 3.2.1. der Begründung der Klammerausdruck „(= Kläger dieses Verfahrens)“ zu entfallen hat.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger zeigt zutreffend auf, dass er nicht Beklagter im Verfahren 6 Ob 52/16i war. Das offenkundige Versehen ist daher gemäß §§ 419, 430 ZPO richtig zu stellen.