Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon. Prof. Dr. Brenn, Hon. Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** U*****, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. P***** GmbH Co KG *****, und 2. V***** AG, *****, *****, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 18.356,14 EUR sA, Aufhebung eines Kaufvertrags und Feststellung, über den ordentlichen Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 23. Mai 2019, GZ 2 R 43/19v 15, womit der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 29. Jänner 2019, GZ 7 Cg 60/18w 11, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
I. Das Revisionsrekursverfahren wird fortgesetzt.
II. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.253,98 EUR (darin 208,98 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Der Kläger macht geltend, im Jahr 2011 von der in Österreich ansässigen erstbeklagten Autohändlerin ein von der in Deutschland ansässigen Zweitbeklagten hergestelltes Dieselfahrzeug erworben zu haben. Wegen behaupteten Abgasmanipulationen durch die Zweitbeklagte ficht er den Kaufvertrag mit der Erstbeklagten wegen Irrtums an und macht Wandlung geltend, wirft beiden Beklagten List bzw listige Irreführung vor, begehrt Vertragsaufhebung und macht Schadenersatz geltend. Er begehrt gegenüber beiden Beklagten die Aufhebung des Kaufvertrags, die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Benützungsentgelt (samt Eventualbegehren) und die Feststellung der Haftung beider Beklagten für künftige Schäden. Die Zuständigkeit für die Klage gegen die Erstbeklagte ergebe sich aus § 88 Abs 1 JN; der Gerichtsstand gegen die solidarisch haftende Zweitbeklagte folge aus § 11 Z 1 ZPO iVm § 93 JN. Die internationale Zuständigkeit in Ansehung der Zweitbeklagten folge aus Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012. Der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, liege im Sprengel des Erstgerichts, wo das Fahrzeug erworben und übergeben worden sei. Mangels Abschlusses eines Kaufvertrags und Übergabe der Fahrzeuge in Deutschland habe den Verbrauchern dort noch kein Schaden entstehen können. Der Zweitbeklagten als weltweit tätigem Autokonzern habe bewusst sein müssen, auch im Ausland in Anspruch genommen werden zu können.
Die Zweitbeklagte bestritt die örtliche und internationale Zuständigkeit des Erstgerichts. Für den Erfolgsort komme nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirke und wo das geschützte Rechtsgut verletzt werde. Dieser Ort liege in Deutschland, auf einen Folgeschaden in Österreich komme es nicht an. Für einen Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 8 EuGVVO 2012 fehle es am Sachzusammenhang.
Das Erstgericht wies die gegen die Zweitbeklagte gerichtete Klage wegen internationaler Unzuständigkeit zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Bei den gegen die Zweitbeklagte erhobenen Ansprüchen handle es sich nicht um Folgeschäden, sondern um den beim Kläger entstandenen Erstschaden. Möge auch die behauptete Manipulation der Abgaswerte nicht in Österreich stattgefunden haben, so sei doch der Schaden für den Kläger nicht bereits mit der Herstellung des Fahrzeugs, sondern erst mit der Übergabe des Fahrzeugs von der Erstbeklagten an ihn eingetreten. Zum Zeitpunkt der Herstellung des Fahrzeugs bzw des Aufspielens der manipulierten Software habe ein Schaden beim Kläger mangels eines Eigentumsrechts oder eines sonstigen Rechts an diesem Fahrzeug noch gar nicht entstanden sein können. Auch dass der Kläger das von der Zweitbeklagten mit einer die Abgaswerte manipulierenden Software ausgestattete und nach Österreich gelieferte Fahrzeug von einer in Österreich ansässigen Vertragshändlerin der Zweitbeklagten übernommen habe, spreche für die Zuweisung der Zuständigkeit an das Wohnsitzgericht des Klägers in Österreich. Dadurch seien auch ausreichende Anknüpfungspunkte für die Annahme eines „sach und beweisnahen“ Gerichtsstands gegeben, zudem befinde sich das vom Kläger gekaufte und mit der manipulierten Software ausgestattete Fahrzeug in Österreich. Dass ein in Österreich gelegener Deliktsgerichtsstand für die Zweitbeklagte nicht vorhersehbar gewesen wäre, sei vor dem Hintergrund nicht haltbar, dass sie die von ihr hergestellten Fahrzeuge an ihre Vertragshändler in Österreich geliefert habe.
In ihrem Revisionsrekurs beantragt die Zweitbeklagte die Abänderung im klagezurückweisenden Sinne; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Sie macht zusammengefasst geltend, dass bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände der Erfolgsort in Deutschland zu lokalisieren sei.
Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Zu I.
Mit Beschluss vom 22. 8. 2019, 4 Ob 130/19z, unterbrach der Senat das Revisionsrekursverfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren zu C 343/19.
Nunmehr hat der EuGH mit Urteil vom 9. Juli 2020, C 343/19, VKI , über dieses vom Landesgericht Klagenfurt gestellte Vorabentscheidungsersuchen entschieden. Das Revisionsrekursverfahren ist daher fortzusetzen.
Zu II.
Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt .
1.1. Dem Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt liegt ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Es hat den Europäischen Gerichtshof um Beantwortung folgender Frage ersucht:
„Ist Art 7 Nr 2 der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als 'Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist', der Ort in einem Mitgliedstaat angesehen werden kann, an dem der Schaden eingetreten ist, wenn dieser Schaden ausschließlich in einem finanziellen Verlust besteht, der die unmittelbare Folge einer unerlaubten Handlung ist, die sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat?“
1.2. Mit Urteil vom 9. 7. 2020, C 343/19, VKI , hat der EuGH diese Frage wie folgt beantwortet:
„Art 7 Nr 2 der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in einem Fall, in dem Fahrzeuge von ihrem Hersteller in einem Mitgliedstaat rechtswidrig mit einer Software ausgerüstet worden sind, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliert, und danach bei einem Dritten in einem anderen Mitgliedstaat erworben werden, in diesem letztgenannten Mitgliedstaat befindet.“
Dazu führte der EuGH aus, dass der geltend gemachte Schaden (nach der Aktenlage) in einer Wertminderung der gekauften Fahrzeuge bestehe, die sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis des jeweiligen Fahrzeugs und dessen tatsächlichem Wert aufgrund des Einbaus einer Software ergäbe, in der die Daten über den Abgasausstoß manipuliert werden. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der geltend gemachte Schaden erst zum Zeitpunkt des Erwerbs der fraglichen Fahrzeuge zu einem Preis verwirklicht habe, der über ihrem tatsächlichen Wert lag, auch wenn diese Fahrzeuge bereits beim Einbau der Software mit einem Mangel behaftet gewesen seien. Ein solcher Schaden, der vor dem Kauf des Fahrzeugs durch den geschädigten Endabnehmer nicht bestanden habe, sei ein Primärschaden und nicht bloß eine mittelbare Folge des ursprünglich von anderen Personen erlittenen Schadens. Es handle sich um keinen reinen Vermögensschaden, weil es um einen Mangel an Sachgütern gehe und der Schaden nicht nur die Verringerung der finanziellen Vermögenswerte einer Person ohne jeden Bezug zu Sachgütern betreffe (C
2. Der EuGH gelangt somit zum Ergebnis, dass bei Geltendmachung der Wertminderung (des Wertverlusts) aus dem Erwerb einer mangelhaften Sache (hier: eines mangelhaften Fahrzeugs) aufgrund einer Täuschungshandlung (hier: Verschweigen der Manipulation der Abgaswerte bzw eines wissentlichen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften) der Primärschaden erst mit dem Erwerb der Sache durch den Geschädigten von einem Dritten eintritt, wobei es gleichgültig ist, ob der Dritte Händler oder privater Verkäufer (eines Gebrauchtwagens) ist. Ein solcher Schaden ist kein reiner Vermögensschaden.
3. Diese Grundsätze gelten auch für den Anlassfall. Daraus folgt, dass sich der Kläger auf den Deliktsgerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 am Erfolgsort in Österreich berufen kann. Die Entscheidung des Rekursgerichts steht damit im Einklang. Dem Revisionsrekurs ist daher der Erfolg zu versagen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Zur Frage der internationalen örtlichen Zuständigkeit liegt ein Zwischenstreit vor (RIS Justiz RS0109078 [T15]), in dem der Kläger obsiegt hat. Besondere Gründe für einen Zuschlag nach § 21 Abs 1 RATG liegen nicht vor, weil mit dem Verfassen der Revisionsrekursbeantwortung keine besonderen Schwierigkeiten verbunden waren. Im Revisionsrekursverfahren stand dem Kläger nur die Zweitbeklagte gegenüber, sodass ihm auch kein Streitgenossenzuschlag gebührt.
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