15Os75/20y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen Mag. R***** P***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 4 U 28/16w des Bezirksgerichts Völkermarkt, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 27. Mai 2020, AZ 1 Bs 58/20v, nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz die „Berufung“ des Mag. R***** P***** gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 6. Februar 2020, AZ 7 Bl 37/19p (ON 56), mit dem seiner Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 10. Jänner 2019 (ON 44) nicht Folge gegeben worden war, als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene, als „jedes erdenkliche Rechtsmittel“ bezeichnete Beschwerde war gleichfalls als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 89 Abs 6, § 295 Abs 3, § 479 iVm § 489 Abs 1 StPO).