Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Faber sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Dr. Christoph Wiesinger (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. E*****, vertreten durch Mag. Stefan Feldbacher und Mag. Georg Barth, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Ausgleichszulage, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2020, GZ 7 Rs 15/20g 13, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1.1. Ein Pensionsberechtigter darf grundsätzlich auf Ansprüche mit Einkommenscharakter verzichten. Ein solcher Verzicht ist jedoch bei der Feststellung der Ausgleichszulage dann unbeachtlich, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen (RS0038599; RS0085238 [T7]), indem die Leistungslast vom persönlich haftenden Schuldner auf die öffentliche Hand abgewälzt werden soll (RS0038599 [T7] = 10 ObS 429/02i SSV NF 17/60). Ein Rechtsmissbrauch liegt in diesem Zusammenhang bereits dann vor, wenn das unlautere Motiv des Verzichts die lauteren Motive eindeutig überwiegt (RS0038599 [T1]). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Ausgleichszulagenwerber – ohne ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht – die Durchsetzung gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche unterlässt (RS0038599 [T4, T5]).
1.2. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Rechtsfrage (RS0110900; RS0038599 [T6]).
2.1. Die Vorinstanzen beurteilten die Vorgangsweise der Klägerin, von der Geltendmachung ihres gesetzlichen Geldunterhaltsanspruchs gegen ihren nicht im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten abzusehen, um diesen davor zu schützen, eventuell sein Haus verkaufen zu müssen, als rechtsmissbräuchlich, weil dadurch die Leistungslast für die Unterhaltsansprüche der Revisionswerberin auf die öffentliche Hand abgewälzt werde.
2.2. Diese Beurteilung bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof im vorliegenden Einzelfall.
2.3. Nach dem Revisionsvorbringen stehe der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin das Hindernis der Unzumutbarkeit der Erfüllung durch den Ehemann entgegen (vgl RS0085238 [T1]). Die Rechtsprechung bejahte die Unzumutbarkeit der Geltendmachung von Ansprüchen im Fall der Aussichtslosigkeit der Befriedigung des Anspruchs (10 ObS 129/89 SSV NF 3/118) oder im Fall der Überlassung eines Pachtzinsanteils an die Mitverpächterin zum Zweck der Tragung der für die Lukrierung von Bestandzins zuvor notwendigen hohen Investitionen (10 ObS 263/89 SSV NF 3/131). Rechtsprechung, nach der dem Unterhaltspflichtigen der Aufbau von Vermögen (hier: Ansparen des restlichen Liegenschaftskaufpreises) zulasten des Sozialversicherungsträgers ermöglicht werden sollte, vermag die Revisionswerberin nicht zu nennen.
2.4. Darauf, ob die Revisionswerberin ihrem Ehemann gegenüber konkludent auf die Geltendmachung von Unterhalt verzichtete oder ob sie den Anspruch bloß nicht realisiert, kommt es nach der eingangs dargestellten Rechtsprechung nicht an, weil auf beide Fälle die gleichen Grundsätze anzuwenden sind.
3. Die außerordentliche Revision war daher mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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