JudikaturOGH

504Präs8/20s – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Juli 2020

Kopf

Die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs fasst in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in Liechtenstein, AZ DISZ/3-18 des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer, über den Antrag des Beschuldigten auf Ablehnung der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs und des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer wegen Befangenheit den

Beschluss:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Bei der Salzburger Rechtsanwaltskammer ist gegen den Disziplinarbeschuldigten, einen liechtensteinischen Rechtsanwalt, ein Disziplinarverfahren anhängig.

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs vom 6. März 2020, GZ 504 Präs 8/20s-5, wurde der Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Ausschließung des Vorsitzenden und Präsidenten des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer wegen Befangenheit abgewiesen.

Mit seiner neuerlichen Befangenheitsanzeige gegen den Präsidenten des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 9. Juli 2020 verbindet der Disziplinarbeschuldigte Befangenheitsanträge gegen den Berichterstatter sowie die „verantwortlichen Mitglieder des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer“ und gegen die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs.

Eine Ablehnung der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs für gemäß § 26 Abs 5 DSt von ihr zu treffende Entscheidungen sieht das Gesetz nicht vor (vgl 1 Präs 2690 1948/17g = RIS-Justiz RS0131429). Ein Rechtsschutzdefizit ist dadurch nicht begründet, weil der Disziplinarbeschuldigte die Ausgeschlossenheit des erfolglos abgelehnten Präsidenten des Disziplinarrats unter den Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 1 StPO im Rechtsmittel gegen die Endentscheidung geltend machen kann, die Entscheidung der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs über die Ausgeschlossenheit somit keine Bindungswirkung im Berufungsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof entfaltet.

Der neuerliche Ablehnungsantrag betreffend den Präsidenten des Disziplinarrats, über den gemäß § 26 Abs 5 DSt die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, ist unzulässig: Er wiederholt im Wesentlichen die bereits mit Beschluss vom 6. März 2020, GZ 504 Präs 8/20s-5, behandelten Vorwürfe.

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