Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und d en Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Venus A***** wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB , AZ 11 U 78/15p des Bezirksgerichts Schwechat, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Gmunden delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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