9Nc15/20k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** H*****, vertreten durch Mag. Brunner, Mag. Stummvoll Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Kapp Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz Seiersberg, wegen 15.000 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Delegierungsantrag der beklagten Partei wird stattgegeben.
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Arbeits- und Sozialgerichts Wien das Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht bestimmt.
Text
Begründung:
Der in Graz wohnhafte Kläger brachte beim Arbeits- und Sozialgericht Wien die gegenständliche Drittschuldnerklage gegen die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in Wien, ein. Beide Parteien sind durch in Graz ansässige Rechtsanwaltskanzleien vertreten.
Die Beklagte beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht. Der Kläger äußerte sich zum Delegierungsantrag nicht.
Das Erstgericht hält in seiner Stellungnahme die Delegierung im Sinne der Prozessökonomie für zweckmäßig, weil sowohl die Wohnsitze des Klägers und des von der Beklagten beantragten Zeugen H. P. als auch die Kanzleisitze beider Parteienvertreter im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz seien. Lediglich der Sitz der – die Delegierung beantragenden – Beklagten liege im Sprengel des angerufenen Gerichts. Auch der zu vernehmende Geschäftsführer der Beklagten habe seinen Wohnsitz laut Firmenbuchauszug im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag der Beklagten ist berechtigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall bilden und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch soll aus Zweckmäßigkeitsgründen die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu bewirken verspricht (RS0046441; RS0046589; RS0046333).
Dies ist hier aus den in der Stellungnahme des Erstgerichts dargelegten Erwägungen der Fall. Da die Einvernahme vor dem erkennenden Gericht jener im Weg der Videokonferenz dann vorzuziehen ist, wenn – wie hier – praktisch das gesamte Beweisverfahren auf diese Weise durchgeführt werden müsste (9 Nc 48/19m; RS0046333 [T38]), spricht die Zweckmäßigkeit der Delegierung eindeutig zugunsten beider Parteien.
Dem Antrag war daher stattzugeben.