JudikaturOGH

3Ob50/20d – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. Juli 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv. Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Mag. Korn, Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei der Antragstellerin A*****, vertreten durch Dr. Günther Nowak, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Antragsgegner M*****, vertreten durch Huainigg Dellacher Partner Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels sowie Forderungsexekution nach § 294a EO und Fahrnisexekution, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. Dezember 2019, GZ 1 R 113/19s 8, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 6. August 2019, GZ 7 E 47/19v 3, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die mit 3.285 EUR (darin 547,59 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin beantragte die Vollstreckbarerklärung des Urteils des Zivilgerichts Grafschaft de Joacaba Santa Catarina vom 29. Oktober 2007. Außerdem begehrte sie aufgrund dessen die Bewilligung der Forderungs- und Fahrnisexekution zur Hereinbringung von 2.177.578,86 Brasilianischen Real (umgerechnet 515.154,55 EUR).

Das Erstgericht erklärte das genannte Urteil für vollstreckbar und wies den Exekutionsantrag mangels Bestimmtheit des Titels ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin gegen die Abweisung ihres Exekutionsantrags nicht, dem Rekurs des Verpflichteten hingegen Folge. Es änderte die bekämpfte Entscheidung dahin ab, dass es den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abwies und die Betreibende mit ihrem Rekurs gegen die nicht erteilte Exekutionsbewilligung auf diese Entscheidung verwies.

Nach dem sowohl für Österreich als auch in Brasilien geltenden HUÜ 2007 setze die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels dessen hinreichende Bestimmtheit voraus. Die vom Antragsgegner geschuldeten Leistungen ergäben sich aber weder aus den vorgelegten Urkunden, noch ließen sie sich aus den beigelegten Formblättern ableiten; insbesondere bleibe offen, auf welcher Grundlage sich der brasilianische „Mindestlohn“ bemesse, wie sich die „jährliche Veränderung des Nominalwerts zuzüglich Zinsen von 0,5 % pro Monat“ errechne, und welche Kriterien für die Festlegung der „Verfahrenskosten, die durch die Einnahmen der Blätter 203/206 dargestellt werden, mit einer Erhöhung der Währungskorrektur und der Verzugszinsen von 0,5 % pro Monat aus jeder Auszahlung, die vom Wettbewerb berechnet werden“, konkret heranzuziehen seien. Die Vollstreckbarerklärung sei daher schon deshalb zu versagen, weil die Leistungsverpflichtung nicht ausreichend bestimmt sei. Diese scheitere aber auch daran, dass der Unterhaltstitel entgegen Art 25 Abs 1 lit a und Art 44 Abs 1 HUÜ 2007 nicht mit seinem vollständigen Wortlaut samt einer Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt worden sei. Zweifel bestünden auch am Datum des Titels:

Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen nach dem HUÜ 2007 für vollstreckbar zu erklärenden ausländischen Unterhaltstitel allgemein und an dessen Bestimmtheit fehle.

In ihrem Revisionsrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung beantragt die Antragstellerin die Abänderung der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung dahin, dass dem Rekurs des Antragsgegners gegen die Vollstreckbarerklärung nicht Folge gegeben werde; außerdem begehrt sie die Aufhebung und neuerliche Entscheidung über die nicht erteilte Exekutionsbewilligung.

Der Antragsgegner beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung , den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig .

Rechtliche Beurteilung

1. Trotz Zulässigerklärung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht muss der Rechtsmittelwerber eine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO aufzeigen. Macht er hingegen – wie hier – nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, so ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs zurückzuweisen.

2. Das Rekursgericht verweigerte die Vollstreckbarerklärung von der Revisionsrekurswerberin unbeanstandet – auch unter Hinweis auf Art 25 Abs 1 lit a HUÜ, der festlegt, dass einem Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung der vollständige Wortlaut der Entscheidung beizufügen ist, was hier nicht der Fall sei.

Der Revisionsrekurs befasst sich zwar mit den Bedenken des Rekursgerichts gegen die Bestimmtheit und im Bezug auf das Datum der für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung, rügt aber die Unterlassung der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zwecks Vorlage des vollständigen Wortlauts des Titels nicht; deshalb ist dem Obersten Gerichtshof die Wahrnehmung eines allfälligen Verfahrensmangels untersagt (vgl RS0037325 [T4]).

3. Die von der Revisionsrekurswerberin relevierten Fragen können daher im vorliegenden Fall dahinstehen. Die Beantwortung bloß abstrakter Rechtsfragen ist nämlich nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs (RS0111271 [T2]).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Antragsgegner hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen (RS0035979).

Rückverweise