15Os56/20d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weinhandl als Schriftführerin in der Strafsache gegen A***** K***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs nach §§ 15, 206 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, nach öffentlicher Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Februar 2020, AZ 145 Hv 63/19a 12, in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Mayer den
Beschluss
gefasst:
Spruch
A***** K***** wird die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einer psychotherapeutischen Behandlung zum Themenbereich sozialadäquater Umgang mit Sexualität bei einer facheinschlägigen Einrichtung zu unterziehen und hierüber erstmals am 1. September 2020 und sodann vierteljährlich dem Gericht unaufgefordert Nachweise zu erbringen.
Text
Gründe:
A***** K***** wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshof vom 1. Juli 2020, 15 Os 56/20d, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von zwölf Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Im Hinblick auf den Bericht der Jugendgerichtshilfe (ON 10), die Persönlichkeit des Angeklagten und den vom Erstgericht dargestellten Eindruck von dem jungen Erwachsenen (ON 12 S 3, 5; ON 15 S 2) erachtete es der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit seiner Entscheidung über die Strafneubemessung für notwendig, diesem zur Unterstützung seiner persönlichen Entwicklung und eines sozialadäquaten Umgangs mit Sexualität eine psychotherapeutische Behandlung bei einer facheinschlägigen Einrichtung (zB der „Männerberatung“), aufzuerlegen, um ihn in Hinkunft von weiteren strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung abzuhalten (§ 50 Abs 1 erster Fall, § 51 Abs 1 und Abs 3 StGB).
Die nach § 51 Abs 3 StGB erforderliche Zustimmung des Angeklagten, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, liegt vor (ON 10 S 4; ON 11 S 12).
Die Therapieweisung war durch die Art der Behandlung (Psychotherapie), deren konkrete Zielrichtung und die Nachweismodalitäten zu konkretisieren (vgl RIS Justiz RS0092363; 13 Os 89/11d [13 Os 90/11a]).
Die geforderten Nachweise sind dem für die Überwachung der Weisung und im Fall deren (trotz förmlicher Mahnung mutwilligen) Nichtbefolgung für den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zuständigen (§ 53 Abs 2 StGB; § 495 Abs 1 StPO) Erstgericht vorzulegen.