Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel in der Strafsache gegen Oliver R***** wegen Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 15 Hv 40/12s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt oder Rechtsmittelverfahrens, nicht aber des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS Justiz RS0128937).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden