11Os57/20x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Hans Peter K***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 9 Ns 3/19m des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 14. Mai 2020, AZ 10 Bs 399/19f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Privatanklägers Shkumbin F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. November 2019, GZ 9 Ns 3/19m 14, mit dem dessen Strafantrag zurückgewiesen worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen als „Nichtigkeitserklärung zur Wahrung des Gesetzes § ...“ ergriffene Beschwerde ist unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen „Rechtsmittelgericht“ (§ 87 Abs 1 StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 3 und Z 6 StPO) als solches eingesetzt worden ist (RIS Justiz RS0124936; vgl auch § 89 Abs 6 StPO).
Zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist im Übrigen ausschließlich die Generalprokuratur befugt (§ 23 Abs 1 StPO).