8Ob43/20m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann-Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj L*, geboren am * 2016, vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Land Niederösterreich, dieser vertreten durch den Magistrat der Stadt St. Pölten, Heßstraße 6, 3100 St. Pölten, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 29. Jänner 2020, GZ 21 R 32/20h 20, mit dem dem Rekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 16. Dezember 2019, GZ 1 Pu 58/17h-16, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die 2016 geborene Minderjährige befindet sich in Pflege und Erziehung der Mutter. Aufgrund gerichtlichen Vergleichs vom 28. 2. 2017 war der geldunterhaltspflichtige Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 140 EUR an die Minderjährige verpflichtet.
Das Erstgericht erhöhte über Antrag der Minderjährigen die Unterhaltsverpflichtung ab 1. 8. 2018 auf monatlich 240 EUR. Das Mehrbegehren von monatlich 10 EUR ab 1. 1. 2019 wies es ab. Rechtlich ging es davon aus, dass sich bei zumutbarer Anspannung des Vaters ein Prozentunterhalt von 240 EUR ergebe. Eine Einbeziehung des Familienbonus Plus in die Unterhaltsbemessungsgrundlage ab 1. 1. 2019 habe dagegen nicht zu erfolgen, weshalb das Mehrbegehren abzuweisen sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zum „Familienbonus Plus“ noch keine gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Abweisung des Mehrbegehrens gerichtete Revisionsrekurs der Minderjährigen zeigt ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruchs des Rekursgerichts keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.
Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile wiederholt ausgesprochen, dass es sich beim Familienbonus Plus um einen echten Steuerabsetzbetrag handelt, den der Gesetzgeber mit der Zielsetzung eingeführt hat, zusammen mit dem Unterhaltsabsetzbetrag die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen herbeizuführen. Dadurch findet eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht statt. Der Familienbonus Plus ist nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; auch eine Anrechnung von Transferleistungen findet nicht mehr statt. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit in Hinkunft unterhaltsrechtlich neutral (RIS Justiz RS0132928; insb 4 Ob 150/19s; 8 Ob 80/19a uva). Die davon in vereinzelten früheren Entscheidungen enthaltene andere Rechtsauffassung wurde ausdrücklich nicht aufrecht gehalten. Es ist diesbezüglich nunmehr von einer gefestigten Rechtsprechung auszugehen.
Der angefochtene Beschluss steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.