2Ob83/20z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. G***** H*****, vertreten durch Lansky, Ganzger Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Felfernig und Graschitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Nikolaus Rinner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 10.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. April 2020, GZ 3 R 8/20y 23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts kannte der Kläger mehr als drei Jahre vor Einbringen der Klage die Ausführungen des Sachverständigen in einem von seinem Vater geführten Verfahren und wusste auf dieser Grundlage, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Fehler der Beklagten seinen Schaden verursacht haben konnte.
Angesichts der ohnehin festgestellten Kenntnis kommt es nicht darauf an, ob den Kläger insofern eine Erkundigungspflicht gegenüber seinem Vater traf. Diese in der Revision behandelte Frage ist daher für den konkreten Fall irrelevant.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass aus der Feststellung des Erstgerichts abzuleiten sei, dass dem Kläger die Tatumstände so weit bekannt waren, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben konnte (RS0034374 [T28, T37]), betrifft eine Wertungsfrage, die nur bei einem groben Rechtsfehler die Zulässigkeit der Revision begründen könnte ( Lovrek in Fasching/Konecny 3 § 502 ZPO Rz 51 mwN). Ein solcher liegt hier nicht vor: Die Ausführungen des Sachverständigen waren entgegen den Ausführungen der Revision nicht etwa vage, sondern eindeutig; angesichts der vom Sachverständigen als Schadensursache festgestellten Verwendung eines ungeeigneten Schmiermittels lag auch kein „komplexer Sachverhalt“ vor.