3Ob70/20w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv. Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Mag. Korn, Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei m*****gesmbH, *****, vertreten durch Dr. Zsizsik Dr. Prattes Rechtsanwälte OG in Bruck an der Mur, und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin a***** GmbH, *****, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Kapfenberg, gegen die beklagte Partei E***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Kollmann und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen 260.830,48 EUR sA, aus Anlass des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2020, GZ 2 R 149/19b 19, womit das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 8. Juli 2019, GZ 26 Cg 104/18i 15, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wurde den Parteien am 19. Februar 2020 zugestellt. Der von der Beklagten fristgerecht erhobene Rekurs wurde der Klägerin am 25. März 2020 zugestellt. Mit ihrem am 6. April 2020 eingebrachten Schriftsatz erklärte die Nebenintervenientin ihren Streitbeitritt auf Seiten der Klägerin und erstattete eine Rekursbeantwortung. Eine Zustellung dieses Schriftsatzes an die Parteien nahm das Erstgericht nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof kann derzeit noch nicht über den ihm vorgelegten Rekurs entscheiden:
1. Gemäß § 18 Abs 1 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Die Erklärung des Beitritts (erst) im Rechtsmittel steht mit dieser gesetzlichen Regelung im Einklang (RIS Justiz RS0035977 [T7]; 7 Ob 13/16m mwN).
2. Der Beitritt als Nebenintervenient wird mit der gerichtlichen Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an beide Parteien rechtswirksam (RS0115771 [T1, T2]). Die Beitrittserklärung ist bei jener Instanz einzubringen, bei der die Rechtssache anhängig ist (RS0057211). Diese ist für das Interventionsverfahren funktionell zuständig (1 Ob 121/09i; 7 Ob 13/16m). Die Durchführung des Interventionsverfahrens kommt dem Erstgericht zu, wenn die Nebenintervention – wie hier – noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt (RS0129399 [T1]).
3. Die Akten sind daher dem Erstgericht zur Durchführung des Interventionsverfahrens zurückzustellen. Danach sind die Akten wieder vorzulegen.