JudikaturOGH

6Ob122/20i – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon. Prof. Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Christa Fuchshuber, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Mag. Nikolaus Vasak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. April 2020, GZ 38 R 263/19m 24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auffassung der Vorinstanzen, dass ein nur unwesentlicher Benützungsvorbehalt am Vorliegen einer gänzlichen Weitergabe im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 Satz 1 MRG nichts ändert (RS0070555), entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die vertragsgemäße Vereinbarung der Nutzung als Zweitwohnung erlaube lediglich eine herabgesetzte Intensität der Nutzung, nicht jedoch eine gänzliche Weitergabe, ist nicht zu beanstanden.

Ob die konkret vorbehaltene Benützung als wesentlicher oder unwesentlicher Benützungsvorbehalt im Sinne der dargelegten Rechtsprechung anzusehen ist, hängt regelmäßig von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (vgl dazu allgemein RS0021095). In der Auffassung der Vorinstanzen, im gelegentlichen Aufsuchen der Wohnung zum Duschen liege ein bloß unwesentlicher Benützungsvorbehalt, ist eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken.

Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

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