JudikaturOGH

6Ob111/20x – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Schramm als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Hon. Prof. Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Geza Simonfay, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Klaus Dörnhöfer, Rechtsanwalt in Eisenstadt, als Verfahrenshelfer, wegen 65.918,08 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2020, GZ 1 R 41/20m 49, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In ihrer Berufung hat die Beklagte ausschließlich eine Beweisrüge erhoben. Die Verwerfung dieser Beweisrüge unterliegt aber nicht der Kognition des Obersten Gerichtshofs (vgl RS0007236). Auf die weiteren nunmehr in der Revision geltend gemachten angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz ist nicht einzugehen, weil die Beklagte diese Mängel im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht hat. Damit bestand für das Berufungsgericht aber auch keine Veranlassung, sich mit den nunmehr behaupteten Mängeln auseinanderzusetzen (RS0043111).

Zusammenfassend gelingt es der Beklagten somit nicht, eine Rechtsfrage, der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung aufzuzeigen.

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