6Ob110/20z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. G*****, vertreten durch Dr. Helmut Salzbrunn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. R*****, vertreten durch Breiteneder Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 32.000 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Februar 2020, GZ 11 R 206/19y 20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zur Kenntnis genommen. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber zog seine außerordentliche Revision mit Schriftsatz vom 11. 6. 2020 zurück.
Die Zurückziehung der Revision ist nach §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RS0118330 [T1]) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T3]; zuletzt 7 Ob 61/19z).