Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Hon. Prof. Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. N*****, Rechtsanwalt, *****, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der K***** AG (AZ ***** des Handelsgerichts Wien), vertreten durch Abel Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. H*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der Mag. B***** (AZ 31 S ***** des Bezirksgerichts Floridsdorf), wegen 375.252,47 EUR sA (Revisionsinteresse 268.205,52 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2019, GZ 4 R 170/18a-35, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24. Juli 2018, GZ 65 Cg 16/17p 20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf Mag. H*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der Mag. B***** (AZ 31 S ***** des Bezirksgerichts Floridsdorf), berichtigt.
2. Der Antrag des Beklagten auf Fortsetzung des Verfahrens wird ab gewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 18. 2. 2020 wurde zu AZ 31 S ***** über das Vermögen der ursprünglich beklagten Mag. B***** das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, dieser die Eigenverwaltung entzogen und Mag. H***** zum Masseverwalter bestellt. Damit trat die Unterbrechung dieses Zivilprozesses ein, weil dieser Ansprüche betrifft, die zur Masse gehören (6 Ob 44/20v vom 25. 3. 2020).
1. Aufgrund des Fortsetzungsantrags des Masseverwalters vom 7. 5. 2020 – beim Erstgericht eingelangt am 13. 5. 2020, dem Obersten Gerichtshof vorgelegt am 28. 5. 2020 – war gemäß § 235 Abs 5 die Bezeichnung der beklagten Partei auf diesen richtig zu stellen (6 Ob 15/20d).
2. Gemäß § 7 Abs 3 KO kann bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegen, das infolge Insolvenzeröffnung unterbrochene Verfahren vor Abschluss der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden. Diese Bestimmung wurde von der älteren Rechtsprechung unter Billigung der Literatur (vgl die Nachweise in 8 Ob 35/97y ) dahin ausgelegt, dass „der Prozeß erst dann wieder aufgenommen werden kann, wenn der Anspruch im Konkurs wirklich angemeldet, der Prüfung unterzogen worden ist und der Masseverwalter erklärt hat, die Forderung nicht anzuerkennen“. Diese Auslegung sollte sicherstellen, dass die strittige Forderung zur Vermeidung unnötigen Prozessaufwands vorerst dem außerstreitigen Prüfungsverfahren im Konkurs unterzogen wird; vor Abschluss des Prüfungsverfahrens war daher der Rechtsweg unzulässig.
Seit der Entscheidung 8 Ob 35/97y gehen zwar die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ( RS0108007 ) und die Literatur (vgl bloß Fink in Fasching/Konecny II/3³ [2015] § 159 Rz 104/1; Gitschthaler in Rechberger/Klicka , ZPO 5 [2019] §§ 164–166 Rz 5; Jelinek in Koller/Lovrek/Spitzer , IO [2019] § 113 Rz 11 und FN 18) davon aus, dass der Insolvenzverwalter dann, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht anmeldet, nach Abschluss der allgemeinen Prüfungstagsatzung die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens beantragen kann. Die Begründung hiefür wird darin gesehen, dass es unbillig wäre, dem an seinem Kostenersatzanspruch interessierten Masseverwalter die Aufnahme des Verfahrens zu verwehren, wenn der Gläubiger untätig bleibt, keine Anmeldung vornimmt und dadurch die ihm im Fall des Unterliegens drohenden Kostenfolgen vereiteln könnte ( 9 ObA 91/17y ).
Im vorliegenden Fall wurde das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der ursprünglich Beklagten am 18. 2. 2020 eröffnet, die Prüfungstagsatzung wurde für den 24. 4. 2020 anberaumt. Am 28. 2. 2020 meldete der Kläger die hier zu beurteilende Forderung im Schuldenregulierungsverfahren an. Offensichtlich im Hinblick auf die Erhebung eines Rekurses gegen die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens wurde die Prüfungstagsatzung jedoch am 31. 3. 2020 auf unbestimmte Zeit verlegt und bislang noch nicht durchgeführt. Damit fehlt es aber derzeit an einer unerlässlichen Voraussetzung (vgl Jelinek aaO Rz 10) für die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden