10ObS70/20x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch Saxinger Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter Straße 65–67, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei, gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 30. März 2020, GZ 10 Rs 24/20b 21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revision selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmangel erster Instanz ist in dritter Instanz nicht mehr anfechtbar (RIS Justiz RS0043061). Eine in zweiter Instanz nicht erhobene Rechtsrüge kann auch in Sozialrechtssachen nicht nachgeholt werden (RS0043480).
2. Ein Kostenersatz nach Billigkeit (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG) setzt voraus, dass sowohl tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen als auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der versicherten Person einen Kostenzuspruch nahelegen (10 ObS 35/95; Neumayr in ZellKomm³ § 77 ASGG Rz 13 mwN). Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dieses Verfahrens, in dem die Verletzungsfolgen aus einem Arbeitsunfall zu klären waren, ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt.