10ObS37/20v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1030 Wien, Haidingergasse 1, vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 7. Februar 2020, GZ 25 Rs 4/20d 12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin mit Wohnsitz in Österreich beantragte aus Anlass der Geburt ihres (dritten) Kindes im April 2019 pauschales Kinderbetreuungsgeld sowie Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld (jeweils als Konto). Sie lebt vom Vater des Kindes, der in der Schweiz wohnt, dort erwerbstätig ist und als Familienleistung die schweizerische Kinderzulage für das Kind bezieht, getrennt.
Strittig ist im Revisionsverfahren, ob die Klägerin die Voraussetzung für den Bezug von Familienbeihilfe in eigener Person (§ 2 Abs 8 iVm § 2 Abs 1 Z 1 KBGG) erfüllt.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erhielt die Klägerin in Österreich von April 2019 bis einschließlich Juli 2019 die österreichische Familienbeihilfe sowie ab August 2019 eine Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe inklusive des Kinderabsetzbetrags ausgezahlt. Die Vorinstanzen sahen die Voraussetzung des § 2 Abs 8 KBGG auch für den Zeitraum ab August 2019 als erfüllt an, in dem die Klägerin die Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe gemäß § 4 Abs 2 FLAG erhalten habe, die gemäß § 4 Abs 6 FLAG als Familienbeihilfe gelte.
Rechtliche Beurteilung
In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:
1. Gegen die Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld an die Klägerin für den Zeitraum, in dem die Klägerin die Familienbeihilfe (ungekürzt) bezogen hat, wendet die Beklagte – wie bereits in der Berufung – auch in ihrer außerordentlichen Revision nichts ein, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
2.1 Nach den Feststellungen, die den Obersten Gerichtshof binden, bezog die Klägerin ab August 2019 die Familienbeihilfe als Ausgleichszahlung inklusive Kinderabsetzbetrag. Dagegen führt die Beklagte in der Revision aus, dass die Klägerin nur den Kinderabsetzbetrag bezogen habe, nicht aber eine Familienbeihilfe als Ausgleichszahlung, weil die vergleichbare schweizerische Leistung, die vom Vater des Kindes bezogene Familienzulage, höher gewesen sei als die österreichische Familienbeihilfe.
2.2 Mit diesen Ausführungen weicht die Beklagte jedoch in unzulässiger Weise von den Sachverhaltsfeststellungen ab. Der – hier allein geltend gemachte – Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO liegt nur vor, wenn aufgezeigt wird, dass der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde (RS0043312). Die Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.