7Ob119/20f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. W* A* d* A*, geboren *, vertreten durch Dr. Heinz Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S* d* A*, geboren *, vertreten durch Dr. Elisabeth Zimmert, Rechtsanwältin in Neunkirchen, wegen Ehescheidung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 27. April 2020, GZ 16 R 94/20t 26, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RS0119414).
2. Dem Kläger ist einzuräumen, dass die Qualifikation eines ehewidrigen Verhaltens als entschuldbare Reaktionshandlung eine – unmittelbare – Folge eines grob ehewidrigen Verhaltens des anderen Teils sein muss (vgl RS0057136). Ob dies hier für den freundschaftlichen Kontakt der Beklagten zu einem Jugendfreund zutrifft, ist allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dieses Verhalten setzte die Beklagte nämlich erst nach der unheilbaren Zerrüttung der Ehe, weshalb diesem bei der Verschuldensabwägung kein entscheidendes Gewicht zukommt (RS0057338). Im Ergebnis steht daher die Verschuldenszumessung durch die Vorinstanzen im Einklang mit den maßgeblichen Judikaturgrundsätzen und ist somit keine korrekturbedürftige Einzelfallbeurteilung.
3. Der Kläger macht keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision somit nicht zulässig und zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).