JudikaturOGH

7Ob93/20g – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Juni 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers H* B*, geboren am *, vertreten durch Dr. Karl Claus Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in Mistelbach, gegen die Antragsgegner 1. E* B*, geboren am *, und 2. G* B*, geboren am *, wegen Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses gemäß § 154 ABGB, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. März 2020, GZ 43 R 6/20f 9, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Mit der Rüge der unterbliebenen Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Erstgericht wird ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht. Auch im Verfahren außer Streitsachen gilt der Grundsatz, dass – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen – ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr erfolgreich zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden kann (RS0050037 [T2]).

2. Als Grundlage für die Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses käme im vorliegenden Kontext nur § 154 Abs 1 Z 3 lit b ABGB in Frage. Das setzt voraus, dass das Kind nicht vom Anerkennenden abstammt und dieser erst nachträglich von Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Nichtabstammung des Kindes sprechen. Dabei ist die nachträglich eingetretene Änderung des Kenntnisstandes des Antragstellers über die gegen seine Vaterschaft sprechenden Umstände Tatbestandsvoraussetzung (RS0124234). Das Vorliegen dieser Voraussetzung haben die Vorinstanzen verneint. Dass und gegebenenfalls warum diese Ansicht unzutreffend sein soll, wird im Revisionsrekurs nicht angesprochen.

3. Der Revisionsrekurs zeigt insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

4. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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