JudikaturOGH

1Ob106/20z – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Juni 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Kodek, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Manfred Angerer und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei DI W***** M*****, vertreten durch Mag. Claudia Egarter, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 5.457.559,15 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. Februar 2020, GZ 2 R 9/20s 150, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. Februar 2017, GZ 21 Cg 24/13h 102, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem – wie hier – eine Berufung wegen Nichtigkeit (nach § 477 Abs 1 Z 5 und Z 9 ZPO) verworfen wird, ist zufolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RIS Justiz RS0042981 [T6]; RS0043405; RS0043796 [T1]).

2.1. Die unterlassene Einvernahme von zwei beantragten Zeugen und die behauptete unterlassene Befragung des Beklagten zu den Gegenforderungen wurden in seiner Berufung nicht als Mangel geltend gemacht. In der Berufung nicht gerügte Verfahrensmängel erster Instanz können in dritter Instanz aber nicht aufgegriffen werden (vgl RS0043111; RS0074223).

2.2. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurden (keine Einholung eines Gutachtens aus dem Bankwesen; unterlassene Einvernahme eines ausländischen Zeugen), können nach ständiger Rechtsprechung vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963).

3. Mit der Behauptung, die Feststellungen im Zusammenhang mit der Zinsenberechnung sowie jene zu den Gegenforderungen seien aktenwidrig, bekämpft der Revisionswerber der Sache nach überwiegend die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Die Richtigkeit der Feststellungen kann vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, aber nicht überprüft werden (RS0042903 [T5]). Soweit im Zusammenhang mit dem (begehrten und) zuerkannten Zinssatz auch Rechtsfragen angesprochen sein sollten, wurden diese schon in der Berufung mangels Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Argumentation nicht gesetzmäßig ausgeführt (dazu auch 4.).

4. Die außerordentliche Revision enthält auch eine (explizite) Rechtsrüge, die aber nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Da der Revisionswerber nicht aufzeigt, inwiefern aus dem Sachverhalt eine Schädigungsabsicht der Klägerin abgeleitet werden könnte, fehlen – vom Revisionswerber als sekundärer Feststellungsmangel releviert – weder nähere Erörterungen zur Frage, „wann konkret von einer Schädigungsabsicht gesprochen werden kann“ noch „inwieweit Schädigungsabsicht im Rahmen der Fälligstellung der Kredite“ vorlag.

Im Übrigen kann e ine in der Berufung unterlassene bzw nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (RS0043480; RS0043573). Der Beklagte hat die Rechtsrüge in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb das Berufungsgericht von ihrer sachlichen Behandlung absah. Da er dies in dritter Instanz nicht aufgreift, ist dem Obersten Gerichtshof schon aus diesem Grund eine inhaltliche Überprüfung verwehrt (vgl RS0043231).

5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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